AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
der ksm-fotografie, ein Unternehmen der
Schweizer Leuchtturm GmbH
1. Geltungsbereich
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) gelten für alle von den Fotografen der ksm-fotografie (kurz: Fotografen) bzw. ihrer Agenten durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten für jede Schaffensphase und insbesondere auch für digitalgenerierte Bilder.
1.2
Die nachstehenden AGB sind fester Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen dem Fotografen und dem Kunden (kurz: Kunden), wie auch deren Rechtsnachfolger.
1.3
Sie gelten als zwischen den Parteien (Kunde und Fotograf) vereinbart mit Entgegennahme der Offerte des Fotografen durch den Kunden, bzw. mit der Entgegennahme der Lieferung der fotografischen Leistungen durch den Kunden.
1.4
Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne ausdrückliche Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen oder Leistungen des Fotografen.
2. Leistungen des Fotografen sowie Rechte & Pflichten des Kunden
2.1
Ohne anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien liegt die Gestaltung der fotografischen Arbeit im Ermessen des Fotografen.
2.2
Der Fotograf ist für die Beschaffung des Fotoequipments, das er zur Durchführung des Auftrages benötigt, zuständig. (Weitere Geräte und Zubehör siehe 5.2 & 5.3).
2.3
Bei der Ausführung der fotografischen Arbeiten kann der Fotograf, bzw. sein Agent, bei Bedarf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen (Assistenten, Visagisten, Stylisten, etc.).
2.4
Der Kunde anerkennt, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des URG (Bundesgesetz über das Urheberrecht vom 9. Oktober 1992, inklusive sämtlichen Modernisierungen, insbesondere jener, welche per 1. April 2020 In Kraft sind) handelt.
2.5
Der Fotograf beansprucht für alle Aufnahmen im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen sämtliche sich aus dem gesetzlichen, urheberrechtlichen oder vertraglichen Schutz ergebenden Exklusivrechte.
2.6
Das Recht, die Erlaubnis zur Wiedergabe zur erteilen, obliegt ausschliesslich dem Fotografen als Urheber. Als Wiedergabe gilt jede Veröffentlichung in gedruckter oder elektronischer Form ebenso wie das Verfremden des Originalbildes, das Nachbilden mittels Zeichnen, Malen, Ablichten etc. oder die Reproduktion und Vervielfältigung auf fotografischem oder digitalisiertem Weg.
2.7
Eine Ermächtigung zur Wiedergabe gilt nur gegenüber der Person oder Firma, mit welcher der Fotograf die Vereinbarung getroffen hat und nur für die vereinbarten Wiedergaben. Drittpersonen, denen der Kunde Fotografien, digitale Daten oder anderweitige Abzüge herausgibt, sind ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Fotografen und Bezahlung eines Reproduktionshonorars nicht zur Wiedergabe berechtigt. Dasselbe gilt für den Empfänger von Ansichts- und Auswahlsendungen oder beim Kauf von Fotos ohne Wiedergaberechte. Der Kunde (Besteller bzw. Empfänger) von Aufnahmen haftet gegenüber dem Fotografen für jede missbräuchliche Verwendung der Fotografien, Negative, Diapositive und Daten von Bildern durch Dritte.
2.8
Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen, die vom Kunden in Auftrag gegeben werden, sind eigenständige und zu vergütende Leistungen.
2.9
Analog und digital hergestellte Bilder, insbesondere RAW-Dateien, bleiben im Eigentum des Fotografen. Der Kunde hat kein Retentionsrecht (Zurückbehaltungsrecht) am überlassenen Bildmaterial.
2.10
Der Kunde hat das ihm zur Verfügung gestellte Bildmaterial mit aller Sorgfalt zu behandeln.
2.11
Reklamationen, betreffend Inhalt oder Zustand des Bildmaterials, sind innerhalb von 3 Tagen nach Empfang vom Kunden mittels Mängelrüge dem Fotografen mitzuteilen. Es sei denn, das vom Kunden gewünschte Sujet ist scharf abgebildet, korrekt belichtet und deutlich zu erkennen. Andernfalls gilt das Bildmaterial als genehmigt.
2.12
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Personen, Statisten, Gegenstände und Orte zum vereinbarten Termin, zur Verfügung stehen bzw. zugänglich sind.
2.13
Kommt der Kunde der Verpflichtung (gemäß Ziffer 2.12) nicht nach oder verschiebt er ein Fotoshooting weniger als 2 Arbeitstage vor dem Termin, haftet er auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten und Drittkosten. Zudem hat der Fotograf Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 50% des vereinbarten Honorars für das Shooting.
2.14
Es obliegt nicht dem Fotografen, die Zustimmung der zu fotografierenden Personen (Model-Release) oder Lokalitäten (Location-Release) zur geplanten Verwendung des Bildmaterials einzuholen, wenn der Kunde die Personen oder Orte bezeichnet hat, die zu fotografieren sind.
2.15
Der Fotograf darf den Kunden als Referenz angeben, namentlich in schriftlicher, gedruckter oder elektronischer (Internet) Form.
2.16
Der Fotograf kann das Bildmaterial für Eigenwerbung nutzen und vorbehaltlich anderweitiger Abmachung an Dritte lizenzieren.
2.17
Exklusivrechte und Sperrfristen zu Gunsten des Kunden müssen separat vereinbart und vergütet werden.
2.18
Veränderungen des Bildmaterials (Fotografie) durch analoges oder digitales Composing bzw. Montage zur Herstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen gestattet.
2.19
Das Bildmaterial (Fotografie) darf weder abgezeichnet, gescannt, noch nachgestellt fotografiert oder als Motiv im Bild verwendet werden.
2.20
Bei Verwendung des Werkes hat der Kunde, soweit üblich, für eine gebührende Namensnennung des Fotografen zu sorgen.
2.21
Im Falle der Verwendung des Bildmaterials durch den Fotografen für eigene Zwecke oder bei einer Lizenzierung an Dritte, sorgt der Fotograf dafür, dass durch Abbildung von Personen, Sachen oder Dritten keine Rechte Dritter verletzt werden.
3. Rechte des Fotografen in der Anlass-Fotografie
3.1
Der Fotograf behält sich das Recht vor (Pressefreiheit), öffentliche Anlässe, Events und Parties zu besuchen und diese fotografisch zu dokumentieren. Diese Bilder werden in einer separaten Online-Galerie der Allgemeinheit zugänglich gemacht. Diese Galerien werden ausdrücklich mit dem Event bezeichnet und können auch Schnappschüsse von einzelnen Personen enthalten. Sollte sich eine abgebildete Person in ihrem Persönlichkeitsrecht begründet verletzt fühlen, kontaktiert sie den Fotografen, um dieses Bild allenfalls aus der Galerie entfernen zu lassen.
4. Haftung
4.1
Der Fotograf haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Dies gilt auch für die Mängelhaftung.
4.2
Die Haftungsbeschränkung (gem. Ziffer 4.1) gilt auch für das Verhalten von Angestellten und Hilfspersonen des Fotografen.
4.3
Bei Ansprüchen gegen den Fotografen seitens Dritter, die (gem. Ziffer 2.14) dem Kunden ihre Einwilligung zur Verwendung des Bildmaterials gegeben haben, übernimmt der Kunde im Streitfall Schadenersatzforderungen und Prozesskosten.
4.4
Das Bildmaterial darf nicht sinnentstellend verwendet werden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die korrekte Betextung des Bildmaterials.
5. Honorar & Produktionskosten
5.1
Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar (inkl. Mehrwertsteuer) ist geschuldet und zahlbar gemäss Vereinbarung.
5.2
Bei umfangreichen Produktionen, insbesondere mit grossen (Definition obliegt dem Fotografen) finanziellen Leistungen des Fotografen, hat der Fotograf Anspruch auf eine Akontozahlung von mindestens 30% der Produktionskosten.
5.3
Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und Auslagen, wie bspw. Honorare für Hilfspersonen und Modelle sowie Ausrüstungsmieten, Kosten für Mietstudio, Aufnahme-Locations, Requisiten, Reisekosten, Spesen, etc. sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden, sofern nicht anders vereinbart wird.
5.4
Bei digitalen Produktionen wird die Bildbearbeitung (RAW-Konversionen, Farb- und Tonwertanpassungen, Bildausschnitte treffen, Retuschen, etc.) gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht anders vereinbart wird.
5.5
Bei Fotoproduktionen fällt eine Kamerapauschale (Auftragspauschale) an. Diese ist nicht identisch mit den Kosten für Bildbearbeitung und berechnet sich nach Grösse und Umfang der eingesetzten Ausrüstung, sofern nicht anders vereinbart.
5.6
Das Honorar (gem. Ziffer 5.1) ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht verwendet wird.
5.7
Bei Lieferung von Bildmaterial aus dem Archiv des Fotografen fällt eine Lizenzgebühr gemäss separater Vereinbarung an.
6. Gerichtsstand & anwendbares Recht
6.1
Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Geschäftssitz (Schweizer Leuchtturm GmbH) des Fotografen (8750 Glarus, GL, Schweiz), auch bei Lieferungen ins Ausland. Auf dieses Vertragsverhältnis ist materielles Schweizer Recht anwendbar. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.